Dokument-ID: 129069

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 256. Erwerb des Pfandrechts

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

(1) Durch die Pfändung erwirbt der betreibende Gläubiger für seine vollstreckbare Forderung ein Pfandrecht an den im Pfändungsprotokolle verzeichneten und beschriebenen körperlichen Sachen.

(2) Das Pfandrecht erlischt nach zwei Jahren, wenn das Verkaufsverfahren nicht gehörig fortgesetzt wurde.

(3) Erfolgt die Pfändung gleichzeitig zu Gunsten mehrerer Gläubiger, so stehen die hiedurch begründeten Pfandrechte im Range einander gleich. Jedem dieser Gläubiger kommt die Stellung eines betreibenden Gläubigers zu.