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Dokument-ID: 129079
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 264a. Innehalten mit der Anordnung des Verkaufs
idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
Im Fall des § 252c kann das Vollstreckungsorgan für den Zeitraum von erfolgversprechenden Vollzügen, längstens aber für vier Monate, mit der Anordnung des Verkaufs der Pfandgegenstände innehalten. Dies ist dem betreibenden Gläubiger mitzuteilen.
(BGBl. I Nr. 86/2021)