Dokument-ID: 129084

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 269. Gutgläubiger Eigentumserwerb

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Die Bestimmung des § 367 ABGB über den Eigentumserwerb an Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung veräußert werden, gilt auch bei einem Verkauf aus freier Hand.

(BGBl. I Nr. 86/2021)