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Dokument-ID: 129086
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 271. Sofortkauf vor der Versteigerung
idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
Solange die Versteigerung noch nicht begonnen hat, kann eine gepfändete Sache, die keinen Liebhaberwert hat, unter Entfall der Versteigerung zu einem Preis, der den Schätzwert um ein Viertel übersteigt, verkauft werden. Wird der Kaufpreis nicht vor der Versteigerung erlegt, so ist die Versteigerung durchzuführen.
(BGBl. I Nr. 86/2021)