Dokument-ID: 129097

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 274f. Verkaufsverwahrung

idF BGBl. Nr. 519/1995 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1996

Die Auktionshalle und das Versteigerungshaus haben für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der übernommenen Sachen zu sorgen. Werden Sachen während der Aufbewahrung beschädigt oder vernichtet, so ist § 274e Abs. 2 anzuwenden.