Dokument-ID: 129115

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 282b. Erlös bei Versteigerung durch einen Versteigerer

idF BGBl. I Nr. 37/2008 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2008

(1) Der Versteigerer hat dem Vollstreckungsorgan den Ausgang der Versteigerung mitzuteilen. Er hat binnen vier Wochen nach Versteigerung oder Verkauf dem Gericht den Erlös abzüglich seiner Kosten zu überweisen. Für spätere Zahlungen sind die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen.
(BGBl. I Nr. 37/2008)

(2) Ist die Berechnung der dem Versteigerungshaus zustehenden Kosten strittig, so hat hierüber das Exekutionsgericht auf Antrag eines Beteiligten zu entscheiden.