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Dokument-ID: 129121
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 288. Erlös aus Freihandverkauf
idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
Die Bestimmungen der §§ 283 bis 287 haben für die Verwendung des Erlöses sinngemäß zu gelten, der bei einem Verkauf aus freier Hand erzielt wurde. Das Begehren um Kostenersatz muss in diesem Falle vom betreibenden Gläubiger bei sonstigem Ausschluss innerhalb der im § 74 Abs. 2, festgesetzten Frist gestellt werden. Vor Ablauf dieser Frist darf dem Verpflichteten von dem erzielten Erlöse nichts ausgefolgt werden.