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Dokument-ID: 129137
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 292c. Änderung der Voraussetzungen der Unpfändbarkeit
idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
Das Exekutionsgericht hat auf Antrag die Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, entsprechend zu ändern, wenn
- sich die für die Berechnung des unpfändbaren Freibetrags maßgebenden Verhältnisse geändert haben oder
- diese Verhältnisse dem Gericht bei der Beschlussfassung nicht vollständig bekannt waren.