Dokument-ID: 129140

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 292h. Kosten des Drittschuldners für die Berechnung

idF BGBl. I Nr. 98/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2002

(1) Dem Drittschuldner steht für die Berechnung des unpfändbaren Teils einer beschränkt pfändbaren Geldforderung

  1. bei der ersten Zahlung an den betreibenden Gläubiger 2 % von dem dem betreibenden Gläubiger zu zahlenden Betrag, höchstens jedoch 8 Euro,
  2. bei den weiteren Zahlungen 1 %, höchstens jedoch 4 Euro, zu. Dieser Betrag ist von dem dem Verpflichteten zustehenden Betrag einzubehalten, sofern dadurch der unpfändbare Betrag nicht geschmälert wird; sonst von dem dem betreibenden Gläubiger zustehenden Betrag.

(2) Ist die Berechnung des dem Drittschuldner nach Abs. 1 zustehenden Betrags strittig, so hat hierüber das Exekutionsgericht auf Antrag eines Beteiligten zu entscheiden.

(3) In den Fällen des § 75 hat der betreibende Gläubiger dem Verpflichteten auf dessen Verlangen die Beträge zu ersetzen, die dem Drittschuldner nach Abs. 1 zugekommen sind.