Dokument-ID: 129159

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 304. Besonderheiten im vereinfachten Bewilligungsverfahren

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Wurde die Forderungsexekution im vereinfachten Bewilligungsverfahren bewilligt, so darf an den betreibenden Gläubiger erst vier Wochen nach Zustellung des Zahlungsverbots an den Drittschuldner geleistet oder der Betrag hinterlegt werden. Dies ist dem Drittschuldner bekanntzugeben. Der Drittschuldner kann mit der Leistung oder Hinterlegung bis zum nächsten Auszahlungstermin zuwarten, nicht jedoch länger als 8 Wochen.

(BGBl. I Nr. 86/2021)