Dokument-ID: 129170

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 312. Zahlung des Drittschuldners

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

(1) Durch die Zahlung des Drittschuldners wird die Forderung des betreibenden Gläubigers bis zur Höhe des ihm nach Maßgabe seines Pfandrechtes gebührenden Betrages getilgt.

(2) Hat der Drittschuldner sämtliche Forderungen samt Nebengebühren getilgt, so ist auf Antrag der verpflichteten Partei oder des Drittschuldners das Exekutionsverfahren einzustellen.

(BGBl. I Nr. 86/2021)