Dokument-ID: 129177

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 319. Verkauf durch Versteigerung – Zwangsverwaltung

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

(1) Eine Forderung darf nicht öffentlich versteigert werden: (BGBl. I Nr. 86/2021)

  1. wenn für die Forderung ein genügende Deckung bietendes Handpfand bestellt ist;
  2. wenn die Forderung dem Verpflichteten gegen den betreibenden Gläubiger selbst zusteht und mit dem zu vollstreckenden Anspruch kompensiert werden kann;
  3. wenn die Forderung den Bezug jährlicher Renten, Unterhaltsgelder oder anderer wiederkehrender Zahlungen zum Gegenstand hat;
  4. wenn sich die Forderung auf eine Sparurkunde gründet;
  5. wenn die auf eines der im § 321 bezeichneten Papiere sich gründende Forderung einen Börsenpreis hat; (BGBl. I Nr. 86/2021)
  6. wenn der Betrag der Forderung nicht mit Bestimmtheit angegeben oder der Bestand der Forderung nicht glaubhaft gemacht werden kann;
  7. wenn sie bücherlich sichergestellt ist. (BGBl. I Nr. 86/2021)

(2) Die Zwangsverwaltung von Forderungen ist nach § 332 durchzuführen.
(BGBl. I Nr. 86/2021)