Dokument-ID: 1093920

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 442. Exekution und Anfechtung

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Die Anfechtung wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass für die anzufechtende Handlung ein Exekutionstitel erworben oder dass sie durch Exekution bewirkt worden ist. Wird die Rechtshandlung für unwirksam erklärt, so erlischt dem Gläubiger gegenüber auch die Wirksamkeit des Exekutionstitels.

(BGBl. I Nr. 86/2021)