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Dokument-ID: 1093924
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 446. Anfechtungsklage
idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
In der Klage ist anzugeben, in welchem Umfang und in welcher Weise der Beklagte zum Zweck der Befriedigung des Gläubigers etwas leisten oder dulden soll.
(BGBl. I Nr. 86/2021)