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Dokument-ID: 1093926
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 448. Rechte Dritter
idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
Haben dritte Personen an Sachen, die zurückzustellen sind, unanfechtbare Rechte erworben, so ist derjenige, während dessen Besitz die Belastung stattgefunden hat, zum Ersatz des Schadens an den Gläubiger verpflichtet, wenn sein Erwerb anfechtbar war. § 447 Abs. 3 ist anzuwenden.
(BGBl. I Nr. 86/2021)