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Dokument-ID: 1093929
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 451. Mehrfache Anfechtung
idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
Der Umstand, dass dieselbe Rechtshandlung von mehreren Gläubigern angefochten wird, kann in keinem Fall zur Folge haben, dass die den Anfechtungsgegner treffenden Verbindlichkeiten das durch die §§ 447 und 448 bestimmte Maß überschreiten.
(BGBl. I Nr. 86/2021)