Dokument-ID: 1093935

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 455. Höhe der Gebühr

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Die Vollzugsgebühr beträgt für

  1. die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts … 20 Euro,
  2. die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts … 20 Euro,
  3. die Exekution auf bewegliche Sachen oder auf Forderungen aus Papieren nach § 321 … 7,50 Euro,
  4. die Exekution auf Vermögensrechte … 20 Euro,
  5. die Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen … 9 Euro und
  6. die Räumungsexekution … 30 Euro.

Wenn der betreibende Gläubiger in einem Antrag mehr als ein Exekutionsmittel zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen beantragt, dann ist nur die höhere Gebühr zu entrichten.

(BGBl. I Nr. 86/2021)