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Dokument-ID: 129251
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 380. Der Exekution entzogene Vermögenswerte
idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
Soweit Ansprüche und Rechte der Exekution entzogen sind, können sie durch ein gerichtliches Verbot oder durch eine andere einstweilige, zur Sicherung einer Geldforderung angeordnete Verfügung nicht getroffen werden.
(BGBl. I Nr. 86/2021)