Dokument-ID: 129251

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 380. Der Exekution entzogene Vermögenswerte

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Soweit Ansprüche und Rechte der Exekution entzogen sind, können sie durch ein gerichtliches Verbot oder durch eine andere einstweilige, zur Sicherung einer Geldforderung angeordnete Verfügung nicht getroffen werden.

(BGBl. I Nr. 86/2021)