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Dokument-ID: 129277
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 398. Verfahren über den Widerspruch
idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
(1) Zufolge erhobenen Widerspruches ist über die Statthaftigkeit und Angemessenheit der bewilligten Verfügung mündlich zu verhandeln und durch Beschluss zu entscheiden.
(2) Das Gericht kann die Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung der getroffenen Verfügung von der Leistung einer von ihm nach freiem Ermessen zu bestimmenden Sicherheit abhängig machen.
(BGBl. I Nr. 86/2021)