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Dokument-ID: 130290
Vorschrift
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG)
§ 11.
idF BGBl. I Nr. 104/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2020
(1)Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Finanzamt Österreich automationsunterstützt ausgezahlt.
(BGBl. I Nr. 104/2019)
(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.
(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.