Dokument-ID: 130293

Vorschrift

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG)

Inhaltsverzeichnis

§ 13.

idF BGBl. I Nr. 104/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2020

Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Finanzamt Österreich zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
(BGBl. I Nr. 104/2019)