Über 300 Mustervorlagen, aktuelle Fachinformationen & Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Ehe- und Familienrecht
Themen
- Lebensgemeinschaft
- Verlöbnis
- Ehe
- Streitige Scheidung
- Einvernehmliche Scheidung
- Gewalt in der Familie
- Mediation
- Kindschaftsrecht
- Eingetragene Partnerschaft
- Erwachsenenschutzrecht
- Aufteilungsverfahren
- Ehegüterrecht
- Unterhaltsrecht
- Internationales Ehe- und Familienrecht
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Muster
Vorschrift
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG)
§ 39k.
idF BGBl. I Nr. 82/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2024
(1) Der Aufwand für die Eltern-(Mutter-)Kind-Pass-Untersuchungen sowie die Auflage des Eltern-(Mutter-)Kind-Passes ist nach Maßgabe des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 103/2001, aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen. Der Aufwand für die Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen ist nach Maßgabe des eEltern-Kind-Pass-Gesetzes, BGBl. I Nr. 82/2023, aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.
(2) Der Aufwand für Informationsmaßnahmen betreffend Leistungen nach diesem Bundesgesetz und betreffend das Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, sowie Informationsmaßnahmen zur Sicherung der Inanspruchnahme von Eltern-(Mutter-)Kind-Pass-Untersuchungen ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.
(BGBl. I Nr. 82/2023)