Dokument-ID: 130379

Vorschrift

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG)

Inhaltsverzeichnis

§ 48.

idF BGBl. Nr. 376/1967 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1968

(1) Personen, die durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den Anspruch auf Ernährungsbeihilfe (§ 14 Abs. 2 des Kinderbeihilfengesetzes, BGBl. Nr. 31/1950) verlieren, erhalten eine Abfertigung, deren Höhe sich nach dem Alter des Angehörigen bestimmt, für den die Beihilfe gewährt wurde. Die Abfertigung beträgt für Angehörige

der Geburtsjahrgänge 1892 und früher

3 600 S,

der Geburtsjahrgänge 1893 bis einschließlich 1902

5 400 S,

der Geburtsjahrgänge 1903 bis einschließlich 1912

7 920 S,

der Geburtsjahrgänge 1913 und später

10 800 S.

(2) Der Aufwand an den nach Abs. 1 zu gewährenden Abfertigungen wird aus allgemeinen Bundesmitteln getragen.