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Dokument-ID: 130309
Vorschrift
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG)
§ 30i.
idF BGBl. Nr. 628/1991 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1992
(1) Der Anspruch auf die Schulfahrtbeihilfe ist gemäß § 290 Abs. 1 Z 9 der Exekutionsordnung nicht pfändbar.
(2) Die zur Durchführung von Verfahren nach den Bestimmungen dieses Abschnittes erforderlichen Schriften sowie die Schulbestätigungen gemäß § 30e Abs. 3 sind von den Stempelgebühren befreit.