Dokument-ID: 130309

Vorschrift

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG)

Inhaltsverzeichnis

§ 30i.

idF BGBl. Nr. 628/1991 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1992

(1) Der Anspruch auf die Schulfahrtbeihilfe ist gemäß § 290 Abs. 1 Z 9 der Exekutionsordnung nicht pfändbar.

(2) Die zur Durchführung von Verfahren nach den Bestimmungen dieses Abschnittes erforderlichen Schriften sowie die Schulbestätigungen gemäß § 30e Abs. 3 sind von den Stempelgebühren befreit.