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Dokument-ID: 165015
Vorschrift
Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG 1987)
§ 16. Mitteilungspflicht
idF BGBl. I Nr. 104/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2020
Stellt sich die Unrichtigkeit der Bemessungsgrundlage für die Selbstberechnung bei der Grunderwerbsteuer heraus, hat das Finanzamt Österreich ohne unnötigen Aufschub dem Grundbuchsgericht in elektronischer Form die richtige Bemessungsgrundlage mitzuteilen. Die nähere Regelung betreffend die Form, den Inhalt und den elektronischen Übermittlungsweg der Selbstberechnungserklärung wird einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz vorbehalten.
(BGBl. I Nr. 104/2019)