Dokument-ID: 165015

Vorschrift

Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG 1987)

Inhaltsverzeichnis

§ 16. Mitteilungspflicht

idF BGBl. I Nr. 104/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2020

Stellt sich die Unrichtigkeit der Bemessungsgrundlage für die Selbstberechnung bei der Grunderwerbsteuer heraus, hat das Finanzamt Österreich ohne unnötigen Aufschub dem Grundbuchsgericht in elektronischer Form die richtige Bemessungsgrundlage mitzuteilen. Die nähere Regelung betreffend die Form, den Inhalt und den elektronischen Übermittlungsweg der Selbstberechnungserklärung wird einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz vorbehalten.

(BGBl. I Nr. 104/2019)