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Dokument-ID: 174802
IPR-Gesetz (IPRG)
§ 51.
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren alle Bestimmungen, die in diesem Bundesgesetz geregelte Gegenstände betreffen, vorbehaltlich der §§ 52 und 53, ihre Wirksamkeit. Dazu gehören besonders
- der Buchstabe a des Patentes vom 16. September 1785, JGS 468,
- die §§ 4, 34 bis 37 und 300 ABGB,
- der § 22 zweiter Satz des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz),
- der § 271 Abs. 2 ZPO, soweit er die Ermittlung fremden Rechtes betrifft,
- der § 14 der Entmündigungsordnung,
- der § 49 des Schauspielergesetzes,
- der § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. November 1940 über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken,
- die §§ 6 bis 13 und 15 bis 18 dessr 4. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz,
- der § 12 des Todeserklärungsgesetzes 1950.
- im § 23 Abs. 3 erster Satz Außerstreitgesetz die Worte „nach inländischen Gesetzen“,
- im § 24 Abs. 1 Außerstreitgesetz die Worte „nach den österreichischen Gesetzen“,
- im § 25 Außerstreitgesetz die Worte „und nach österreichischen Gesetzen“,
- im § 140 Abs. 1 zweiter Satz Außerstreitgesetz die Worte „nach den hierländigen Gesetzen“.