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Dokument-ID: 174746
ABSCHNITT I
Vorschrift
IPR-Gesetz (IPRG)
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1. Grundsatz der stärksten Beziehung
idF BGBl. Nr. 304/1978 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1979
(1) Sachverhalte mit Auslandsberührung sind in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung zu beurteilen, zu der die stärkste Beziehung besteht.
(2) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen besonderen Regelungen über die anzuwendende Rechtsordnung (Verweisungsnormen) sind als Ausdruck dieses Grundsatzes anzusehen.