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Dokument-ID: 174756
Vorschrift
IPR-Gesetz (IPRG)
§ 11. Rechtswahl
idF BGBl. Nr. 304/1978 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1979
(1) Eine Rechtswahl der Parteien (§§ 19, 35 Abs. 1) bezieht sich im Zweifel nicht auf die Verweisungsnormen der gewählten Rechtsordnung.
(2) Eine in einem anhängigen Verfahren bloß schlüssig getroffene Rechtswahl ist unbeachtlich.
(3) Die Rechtsstellung Dritter wird durch eine nachträgliche Rechtswahl nicht beeinträchtigt.