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Dokument-ID: 174749
Vorschrift
IPR-Gesetz (IPRG)
§ 4. Ermittlung fremden Rechtes
idF BGBl. Nr. 304/1978 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1979
(1) Das fremde Recht ist von Amts wegen zu ermitteln. Zulässige Hilfsmittel hiefür sind auch die Mitwirkung der Beteiligten, Auskünfte des Bundesministeriums für Justiz und Sachverständigengutachten.
(2) Kann das fremde Recht trotz eingehendem Bemühen innerhalb angemessener Frist nicht ermittelt werden, so ist das österreichische Recht anzuwenden.