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Dokument-ID: 217995
Vorschrift
Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG)
§ 45.
idF BGBl. Nr. 161/1989 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1989
(1) Mit der Vollziehung des unmittelbar anzuwendenden Bundesrechts ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die Bundesregierung betraut.
(2) Mit der Vollziehung sind betraut
- bezüglich des § 38 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen,
- bezüglich des § 37, soweit er die Träger der Sozialversicherung betrifft, der Bundesminister für Arbeit und Soziales,
- bezüglich der §§ 39 und 40 der Bundesminister für Justiz.