Dokument-ID: 217967

Vorschrift

Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 23. Anzeigepflicht

idF BGBl. Nr. 161/1989 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1989

Jugenderholungsheime und Ferienlager sind anzeigepflichtig. Das Nähere regelt die Landesgesetzgebung; sie darf auch Ausnahmen von der Anzeigepflicht bestimmen.