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Dokument-ID: 217967
Vorschrift
Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG)
§ 23. Anzeigepflicht
idF BGBl. Nr. 161/1989 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1989
Jugenderholungsheime und Ferienlager sind anzeigepflichtig. Das Nähere regelt die Landesgesetzgebung; sie darf auch Ausnahmen von der Anzeigepflicht bestimmen.