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Dokument-ID: 217977
Vorschrift
Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG)
§ 30. Erziehungshilfen gegen den Willen der Erziehungsberechtigten
idF BGBl. Nr. 161/1989 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1989
Stimmen die Erziehungsberechtigten einer notwendigen Erziehungshilfe nicht zu, so hat der Jugendwohlfahrtsträger das zur Wahrung des Wohles des Minderjährigen Erforderliche zu veranlassen.