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Dokument-ID: 144446
Vorschrift
Jurisdiktionsnorm (JN)
§ 107. Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde in Verlassenschaftssachen
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 17.08.2015
Zur Entscheidung über Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde (Art. 59 Abs. 2 EuErbVO) ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Urkunde ausgestellt worden ist.
(BGBl. I Nr. 87/2015)