Dokument-ID: 945100

Vorschrift

Jurisdiktionsnorm (JN)

Inhaltsverzeichnis

§ 109b.

idF BGBl. I Nr. 61/2022 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2022

Für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen über die Obsorge und die persönlichen Kontakte, zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 1 AußStrG) sowie für die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung ausländischer Maßnahmen zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 2 AußStrG) ist das in § 109 bezeichnete Bezirksgericht zuständig, soweit nicht nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Union anderes bestimmt ist.

(BGBl. I Nr. 61/2022)