Dokument-ID: 144453

Vorschrift

Jurisdiktionsnorm (JN)

Inhaltsverzeichnis

§ 113. Legitimation unehelicher Kinder.

idF BGBl. I Nr. 135/2000 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2001

Sofern bei einer Legitimation unehelicher Kinder das Gericht mitzuwirken hat, ist hiezu, wenn für die zu legitimierende Person bereits ein Pflegschaftsverfahren anhängig ist, das Pflegschaftsgericht, sonst aber das Bezirksgericht zuständig, bei dem der Vater des zu legitimierenden unehelichen Kindes den allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.