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Jurisdiktionsnorm (JN)
§ 115. Amortisirung von Urkunden.
(1) Aufforderungen zum Zwecke der Amortisirung von Staatsobligationen und der denselben gleichgeachteten Creditpapiere sind bei demjenigen Gerichtshofe erster Instanz zu beantragen, an dessen Amtssitze die bezüglichen Creditbücher geführt werden.
(2) Für die Amortisirung von abhanden gekommenen Wechseln, sowie von Urkunden, deren Amortisirung sich zufolge gesetzlicher Vorschrift nach Artikel 73 der Wechselordnung zu richten hat, ist das Handelsgericht (Handelssenat des Landesgerichtes) des Zahlungsortes zuständig.
(2a) Für die Amortisierung von Aktien, Pfandbriefen, Schuldverschreibungen, Dividenden- und Zinsscheinen (Coupons), Sparurkunden, Depotscheinen, Genussscheinen und ähnlichen für den Verkehr bestimmten Wertpapieren, die von Aktiengesellschaften, Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen ausgegeben wurden, ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel sich der Sitz des Unternehmens befindet. Wurde das zu amortisierende Wertpapier von einer Zweigniederlassung selbständig ausgegeben, so kann der Antrag auch bei dem für den Ort der Zweigniederlassung zuständigen Gerichtshof erster Instanz gestellt werden.
(BGBl. I Nr. 61/2019)
(2b) Für die Amortisierung von Wertpapieren, die von anderen Personen ausgegeben wurden und die entweder auf Überbringer lauten oder denen auf Überbringer lautende Coupons beiliegen, ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel der Ausstellungsort des Wertpapiers, bei mehreren Ausstellungsorten der erstgenannte, liegt. Dies gilt auch dann, wenn diese Wertpapiere nachträglich vinkuliert oder zu Namenspapieren gemacht wurden.
(BGBl. I Nr. 61/2019)
(3) Der Gerichtsstand zur Einleitung und Bewilligung der Amortisirung aller anderen Urkunden ist nach den darüber erlassenen besonderen Bestimmungen zu beurtheilen.
(4) In Ermangelung einer anderweitigen Vorschrift ist für das Amortisirungsverfahren und die Bewilligung der Amortisirung das Bezirksgericht zuständig, bei welchem die um Amortisirung ansuchende Partei zur Zeit des Ansuchens ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.