Dokument-ID: 144465

Vorschrift

Jurisdiktionsnorm (JN)

Inhaltsverzeichnis

§ 121. Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften, und Aufnahme letztwilliger Anordnungen.

idF RGBl. Nr. 111/1895 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Die Beglaubigung von Unterschriften, die Vidimirung von Abschriften und die gerichtliche Aufnahme letztwilliger Anordnungen können von jedem Bezirksgerichte vorgenommen werden.