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Dokument-ID: 144465
Vorschrift
Jurisdiktionsnorm (JN)
§ 121. Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften, und Aufnahme letztwilliger Anordnungen.
idF RGBl. Nr. 111/1895 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Die Beglaubigung von Unterschriften, die Vidimirung von Abschriften und die gerichtliche Aufnahme letztwilliger Anordnungen können von jedem Bezirksgerichte vorgenommen werden.