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Dokument-ID: 144328
Vorschrift
Jurisdiktionsnorm (JN)
§ 4.
idF BGBl. Nr. 91/1993 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1993
Gegen die in erster Instanz von den Landesgerichten, sowie von den Handelsgerichten gefällten Urtheile und Beschlüsse geht der Rechtsgang in zweiter Instanz (Berufung, Recurs) an die Oberlandesgerichte, und in dritter Instanz (Revision, Recurs) an den Obersten Gerichtshof.