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Dokument-ID: 144345
Zweiter Abschnitt
Vorschrift
Jurisdiktionsnorm (JN)
Zweiter Abschnitt
Ablehnung von Richtern und anderen gerichtlichen Organen
§ 19. Ablehnung von Richtern.
idF RGBl. Nr. 111/1895 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Ein Richter kann in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden:
- weil er im gegebenen Falle nach dem Gesetze von der Ausübung richterlicher Geschäfte ausgeschlossen ist;
- weil ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.