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Dokument-ID: 144381
Vorschrift
Jurisdiktionsnorm (JN)
§ 50. Gerichtshöfe erster Instanz.
idF BGBl. Nr. 135/1983 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1983
Vor die Gerichtshöfe erster Instanz gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nicht den Bezirksgerichten zugewiesen sind.