Dokument-ID: 144383

Vorschrift

Jurisdiktionsnorm (JN)

Inhaltsverzeichnis

§ 52.

idF BGBl. I Nr. 78/2014 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2016

(1) An Orten, an denen ein selbständiges Handelsgericht und Bezirksgerichte für Handelssachen bestehen, gehören die im § 51 Abs. 1 angeführten Streitigkeiten, bei denen der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 25 000 Euro nicht übersteigt, vor die Bezirksgerichte für Handelssachen.
(BGBl. I Nr. 78/2014)

(2) Im gleichen Umfange sind die etwa an anderen Orten bestehenden besonderen Bezirksgerichte für Handelssachen zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Streitsachen zuständig.