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Dokument-ID: 144383
Vorschrift
Jurisdiktionsnorm (JN)
§ 52.
idF BGBl. I Nr. 78/2014 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2016
(1) An Orten, an denen ein selbständiges Handelsgericht und Bezirksgerichte für Handelssachen bestehen, gehören die im § 51 Abs. 1 angeführten Streitigkeiten, bei denen der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 25 000 Euro nicht übersteigt, vor die Bezirksgerichte für Handelssachen.
(BGBl. I Nr. 78/2014)
(2) Im gleichen Umfange sind die etwa an anderen Orten bestehenden besonderen Bezirksgerichte für Handelssachen zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Streitsachen zuständig.