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Dokument-ID: 144387
Vorschrift
Jurisdiktionsnorm (JN)
§ 57.
idF RGBl. Nr. 111/1895 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Bei Streitigkeiten, welche nur die Sicherstellung einer Forderung oder ein Pfandrecht zum Gegenstande haben, ist der Betrag der Forderung, oder wenn der Pfandgegenstand einen geringeren Wert hat, dessen Wert für die Bewertung des Streitgegenstandes maßgebend.