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Dokument-ID: 144389
Vorschrift
Jurisdiktionsnorm (JN)
§ 59.
idF RGBl. Nr. 111/1895 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Bei Klagen auf Vornahme von Arbeiten oder anderen persönlichen Leistungen, auf Duldung oder Unterlassung, auf Abgabe von Willenserklärungen ist die vom Kläger angegebene Höhe seines Interesses als Wert des Streitgegenstandes anzusehen.