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Dokument-ID: 144396
Zweiter Abschnitt
Vorschrift
Jurisdiktionsnorm (JN)
Zweiter Abschnitt
Örtliche Zuständigkeit
§ 65. Allgemeiner Gerichtsstand.
idF RGBl. Nr. 111/1895 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Alle Klagen, für welche nicht ein besonderer Gerichtsstand bei einem anderen Gerichte begründet ist, sind bei dem sachlich zuständigen Bezirksgerichte oder Gerichtshofe erster Instanz anzubringen, bei welchem der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.