Dokument-ID: 144439

Vorschrift

Jurisdiktionsnorm (JN)

Inhaltsverzeichnis

§ 102. Mehrheit von Gerichtsständen.

idF RGBl. Nr. 111/1895 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl; dieselbe ist mit der Zustellung der Klage an den Beklagten vollzogen.