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Dokument-ID: 144442
Vorschrift
Jurisdiktionsnorm (JN)
§ 104a. Sachliche Zuständigkeit
idF BGBl. Nr. 280/1978 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1978
Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind in Geschäften außer Streitsachen die Bezirksgerichte sachlich zuständig.