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Dokument-ID: 144424
Vorschrift
Jurisdiktionsnorm (JN)
§ 89.
idF RGBl. Nr. 111/1895 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Aus einem Wechsel verpflichtete Personen können vom Inhaber des Wechsels bei dem Gerichte des Zahlungsortes belangt werden.