Dokument-ID: 054713

Vorschrift

Karenzgeldgesetz (KGG)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Abschnitt 1
Leistungsarten

§ 1.

idF BGBl. I Nr. 71/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2003

Als Karenzgeldleistungen werden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gewährt:

  1. das Karenzgeld;
  2. die Teilzeitbeihilfe für unselbständig Erwerbstätige;
  3. der Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe;
  4. die Wiedereinstellungsbeihilfe.