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Dokument-ID: 054765
Vorschrift
Karenzgeldgesetz (KGG)
§ 51. Vorauszahlung des Leistungsaufwandes
idF BGBl. I Nr. 103/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2002
Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen hat der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse die Aufwendungen der Gebietskrankenkassen für die Leistungen und die Beiträge zur Krankenversicherung monatlich auf der Grundlage der entsprechenden Aufwendungen im vorletzten Monat zu bevorschussen. Die Endabrechnung ist jährlich im Nachhinein vorzunehmen.