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Dokument-ID: 054740
Vorschrift
Karenzgeldgesetz (KGG)
§ 26. Datenübermittlung
idF BGBl. I Nr. 148/1998 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1998
Die Gebietskrankenkassen und die für die Gewährung des Zuschusses zur Teilzeitbeihilfe nach dem BSVG oder nach dem GSVG zuständigen Träger der Krankenversicherung haben den Finanzämtern die Daten, die für die Finanzämter zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung mitzuteilen.